Prozesskostenhilfe für Vergleich in Scheidungsfolgesache
1. Der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemacht haben, ist nicht mutwillig im Sinne des § 114ZPO. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen (den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat) zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen.2. Gemäß § 48 Abs. 3RVG erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht bereits auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde der Parteien, denen das Familiengericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig und begründet.
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