OLG Rostock - Beschluss vom 10.08.2006
11 WF 4/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 630 Abs. 3 ; RVG § 48 Abs. 3 ; BGB § 1566 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 83
Vorinstanzen:
AG Wolgast, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 162/04

Prozesskostenhilfe für Vergleich in Scheidungsfolgesache

OLG Rostock, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 11 WF 4/06 - Aktenzeichen 11 WF 122/06

DRsp Nr. 2007/1947

Prozesskostenhilfe für Vergleich in Scheidungsfolgesache

1. Der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemacht haben, ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen (den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat) zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen.2. Gemäß § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht bereits auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 630 Abs. 3 ; RVG § 48 Abs. 3 ; BGB § 1566 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde der Parteien, denen das Familiengericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig und begründet.