OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.08.2006
5 WF 99/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2007, 169
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 358/05

Prozesskostenhilfe für Vergleich über Zugewinnausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 5 WF 99/06

DRsp Nr. 2007/2019

Prozesskostenhilfe für Vergleich über "Zugewinnausgleich" zwischen geschiedenen Ehegatten

»1. Die für eine Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich trotz fehlenden ausdrücklichen Antrags auch auf einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich, demzufolge ein Ehegatte "zur Auseinandersetzung unter Ausschluss der Gewährleistung" seinen Hälfteanteil an einem beiden Ehegatten gemeinsam gehörenden Grundstück gegen Übernahme der Grundstücksverbindlichkeiten auf den anderen Ehegatten übertrug.2. Die Annahme, dass ein Antrag jedenfalls den Umständen nach gestellt worden ist, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein Prozessvergleich geschlossen wird, der über den bisherigen Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinausgeht.3. Die Einbeziehung einer vermögensrechtlichen "Abfindung" zwischen den Ehegatten in einen Vergleich ist auch nicht mutwillig, zumal mit dieser Vereinbarung die Folgesache Zugewinnausgleich geregelt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.