Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2004, die ihm - jeweils auf entsprechende Anträge - für die Ehesache sowie für die Folgensachen Regelung des Versorgungsausgleiches, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Kindesunterhalts bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesachen Regelung des Umganges und des Ehegattenunterhalts zu erstrecken, mit Recht abgewiesen.
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