OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.01.2005
2 WF 9/05
Normen:
ZPO § 114 ff. § 117 § 623 § 624 Abs. 2 ; RVG § 48 Abs. 2 ; BRAGO § 122 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 133
JurBüro 2005, 660
OLGReport-Zweibrücken 2005, 870
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 372/02

Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 2 WF 9/05

DRsp Nr. 2005/15945

Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund

»Im Scheidungsverbund muss Prozesskostenhilfe für Folgesachen (außer Versorgungsausgleich - § 624 Abs. 2 ZPO) gesondert beantragt und bewilligt werden. Aus § 48 Abs. 2 RVG (bzw. dem inhaltsgleichen früheren § 122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes.«

Normenkette:

ZPO § 114 ff. § 117 § 623 § 624 Abs. 2 ; RVG § 48 Abs. 2 ; BRAGO § 122 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2004, die ihm - jeweils auf entsprechende Anträge - für die Ehesache sowie für die Folgensachen Regelung des Versorgungsausgleiches, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Kindesunterhalts bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesachen Regelung des Umganges und des Ehegattenunterhalts zu erstrecken, mit Recht abgewiesen.