OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2005
4 WF 165/05
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 187 F 5698/04

Prozesskostenhilfe in familienrechtlichen Streitigkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 4 WF 165/05

DRsp Nr. 2005/17437

Prozesskostenhilfe in familienrechtlichen Streitigkeiten

»Zur Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur zu seinem geringen Teil Erfolg; insoweit hat das Familiengericht zu Unrecht die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint und deshalb Prozesskostenhilfe in einem zu geringen Umfang bewilligt

I.

Das Familiengericht hat für die Monate Oktober bis Dezember 2004 Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche abzüglich geleisteter Beträge wie in seinem Anordnungsbeschluss vom 17.12.2004 aufgeführt bewilligt.

Nach dem Inhalt des Anordnungsbeschlusses können sich die Leistungen nicht auf die Monate Oktober und Dezember 2004 beziehen, weil der Anordnungsbeschluss nur den Zeitraum ab November 2004 zum Gegenstand hat und Leistungen für den Monat Dezember 2004 nicht angeführt sind.

Bezüglich des Monats November 2004 ist die Prozesskostenhilfe inhaltlich weder bestimmt noch bestimmbar bewilligt worden.