OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.05.2006
2 WF 101/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 152
OLGReport-Zweibrücken 2006, 792
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 178/05

Prozesskostenhilfe in Unterhaltssache - mutwillige Rechtsverteidigung bei Erhebung einer Stufenklage

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 2 WF 101/06

DRsp Nr. 2006/22438

Prozesskostenhilfe in Unterhaltssache - mutwillige Rechtsverteidigung bei Erhebung einer Stufenklage

»Die Erhebung einer Stufenklage mit dem Ziel der Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt ist mutwillig, wenn zeitgleich Stufenklage mit dem Ziel der Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens erhoben wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichtes, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt hier mit Rücksicht auf die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens mutwillig ist.