OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2006
10 WF 255/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 342/06

Prozesskostenhilfe: Keine Entscheidung zu Lasten des Bedürftigen wegen offenener Rechtsfragen; Zur Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, das eine Förderschule besucht, zum Kreis der privilegierten Volljährigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gehört

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 10 WF 255/06

DRsp Nr. 2007/2091

Prozesskostenhilfe: Keine Entscheidung zu Lasten des Bedürftigen wegen offenener Rechtsfragen; Zur Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, das eine Förderschule besucht, zum Kreis der privilegierten Volljährigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gehört

1. Um die Chancengleichheit der bedürftigen und der bemittelten Partei zu wahren, dürfen schwierige Rechtsfragen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Antragstellers entschieden werden. Das gilt hinsichtlich der offenen Rechtsfrage zur Darlegungs- und Beweislast des Einkommens des nicht am Prozess beteiligten Elternteils bei Unterhaltsabänderungsklagen anläßlich der Volljährigkeit von Kindern.2. Die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, das eine Förderschule besucht, zum Kreis der privilegierten Volljährigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gehört, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist, inwieweit der Abschluss auf der Förderschule einem allgemein anerkannten Schulabschluss entspricht.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.