1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.06.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2005 -
Im Anschluss an die vom Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vorgelegte (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.10.2007 nebst Belegen (Bl. 31 ff. des PKH-Beiheftes) ordnete das Arbeitsgericht - nachdem die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2007 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes) vom Kläger nicht beantwortet worden war - mit dem Beschluss vom 04.02.2008 -
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