LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2008
3 Ta 178/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4; _;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2180/05

Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 178/08

DRsp Nr. 2009/1819

Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4; _;

Gründe:

I. Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2005 - 6 Ca 2180/05 - war dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren - 6 Ca 2180/05 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Das Verfahren wurde durch die Klagerücknahme vom 11.09.2007 beendet.

Im Anschluss an die vom Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vorgelegte (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.10.2007 nebst Belegen (Bl. 31 ff. des PKH-Beiheftes) ordnete das Arbeitsgericht - nachdem die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2007 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes) vom Kläger nicht beantwortet worden war - mit dem Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 40 f. des PKH-Beiheftes) an, dass der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu zahlen hat. Der Kläger stand seinerzeit (und noch bis einschließlich 30.06.2008) in einem Arbeitsverhältnis.