OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2006
9 WF 383/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 91/02

Prozesskostenhilfe: Nachteilige Entscheidung trotz Ablauf der 4-jährigen Sperrfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 9 WF 383/06

DRsp Nr. 2007/2188

Prozesskostenhilfe: Nachteilige Entscheidung trotz Ablauf der 4-jährigen Sperrfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO

Auch nach Ablauf der 4-jährigen Sperrfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO kann eine für die Partei negative Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ergehen, wenn das Überprüfungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet wurde, dass bei fristgerechter Antwort der bedürftigen Partei dieses rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist hätte beendet werden können.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Klägerin vom 24. Juli 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2006 ist zulässig. Insbesondere ist diese innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.