KG - Beschluss vom 27.02.2006
12 W 5/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 158
MDR 2006, 946
NZV 2007, 43
VRS 110, 349
zfs 2006, 445
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 483/04

Prozesskostenhilfe: Pkw als verwertbares Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO?

KG, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 12 W 5/06

DRsp Nr. 2006/21790

Prozesskostenhilfe: Pkw als verwertbares Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO ?

»Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Frage der Haftung der Beklagten für die unfallbedingte Beschädigung des Pkw Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu dessen Unverwertbarkeit.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits verweigert: Der Antragsteller ist gehalten, zur Prozessfinanzierung seinen Mercedes, für dessen Beschädigung er im Prozess Schadensersatz verlangt, zu verwerten.