Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits verweigert: Der Antragsteller ist gehalten, zur Prozessfinanzierung seinen Mercedes, für dessen Beschädigung er im Prozess Schadensersatz verlangt, zu verwerten.
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