OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.10.2002
11 WF 146/02
Normen:
ZPO § 114 § 119 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1020
MDR 2003, 110
OLGReport-Oldenburg 2002, 322
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 2/99

Prozesskostenhilfe, Raten, Verrechnung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 11 WF 146/02

DRsp Nr. 2002/18374

Prozesskostenhilfe, Raten, Verrechnung

»Keine Verrechnung von Prozesskostenhilfe auf die Kosten der Vorinstanz.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 119 ;

Gründe:

Der Klägerin ist in erster Instanz ohne und in der Berufungsinstanz mit Ratenzahlungsanordnung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachdem durch die Ratenzahlungen die Kosten des Berufungsverfahrens gedeckt waren, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts zunächst mit Beschluss vom 24.05.2002 die endgültige Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet, dann sodann mit Verfügung vom 06.06.2002 der Klägerin aufgegeben, die Raten weiter zu zahlen, bis auch die Kosten der ersten Instanz abgedeckt sind. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.