Der Klägerin ist in erster Instanz ohne und in der Berufungsinstanz mit Ratenzahlungsanordnung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachdem durch die Ratenzahlungen die Kosten des Berufungsverfahrens gedeckt waren, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts zunächst mit Beschluss vom 24.05.2002 die endgültige Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet, dann sodann mit Verfügung vom 06.06.2002 der Klägerin aufgegeben, die Raten weiter zu zahlen, bis auch die Kosten der ersten Instanz abgedeckt sind. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|