OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2005
4 WF 5/05
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; SGB XII § 11 § 82 § 85 ; RPflG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1916
NJW 2005, 1380
OLGReport-Hamm 2005, 308
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 18/00

Prozesskostenhilfe: Rückzahlung von durch die Landeskasse verauslagten Kosten wegen Einkommensverbesserung?

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 4 WF 5/05

DRsp Nr. 2005/5373

Prozesskostenhilfe: Rückzahlung von durch die Landeskasse verauslagten Kosten wegen Einkommensverbesserung?

1. Zur Frage der Rückführung von durch die Landeskasse verauslagten Kosten trotz ursprünglich bewilligter ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen zwischenzeitlich eingetretener wesentlicher Einkommensverbesserung. 2. Zur Frage der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens.

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; SGB XII § 11 § 82 § 85 ; RPflG § 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner, einem selbständigen Versicherungskaufmann, durch Beschluss vom 13.3.2000 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung in der Hauptsache ist rechtskräftig seit dem 12.7.2001.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht gem. § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, dass der Antragsgegner die durch die Landeskasse verauslagten Kosten in einer Summe zurückzuführen habe.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe drei Kraftfahrzeuge, nach seinem Lebenszuschnitt sei es ihm zumutbar, die Vermögenswerte zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass sich seine Einkommensverhältnisse nicht wesentlich verbessert hätten.