OVG Bremen - Beschluss vom 28.10.2008
1 S 444/08
Normen:
VwGO 106; VwGO 166; ZPO § 114;
Fundstellen:
NJW 2009, 1369
NVwZ-RR 2009, 271
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 955/05

Prozesskostenhilfe; Vergleich

OVG Bremen, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 1 S 444/08

DRsp Nr. 2008/25106

Prozesskostenhilfe; Vergleich

Prozesskostenhilfe ist auch für den Teil eines gerichtlichen Vergleichs zu bewilligen, der nicht Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens war. Die entsprechende Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, wenn die Einbeziehung dieses Teils in den Vergleich auf einer Empfehlung des Gerichts beruht.

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 28.07.2008 wird aufgehoben.

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs über die Erteilung von deutschen Passersatzpapieren bewilligt; ihnen wird Rechtsanwalt S. zur Vertretung beigeordnet.

Normenkette:

VwGO 106; VwGO 166; ZPO § 114;

Gründe:

I.