OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2006
10 WF 237/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 65/06

Prozesskostenhilfe: Vorrang des Prozesskostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 10 WF 237/06

DRsp Nr. 2007/1325

Prozesskostenhilfe: Vorrang des Prozesskostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 BGB

Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB geht der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe vor. Dieser steht jedoch immer unter dem Vorbehalt der Billigkeit und Zumutbarkeit. Die vorrangige Realisierung eines solches Anspruchs kann unzumutbar sein, wenn es erhebliche Konflikte mit dem als Vorschusspflichtigen in Betracht kommenden Ehegatten gegeben hat. Unbillig ist sie auch, wenn ein getrennt lebnder Ehegatte mangels Möglichkeit einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit sein Vermögen zum eigenen Unterhalt einsezten muss.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das mit Schriftsatz vom 20.10.2006 eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.

Die sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussfassung ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.