OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2006
2 WF 12/06
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1855
FuR 2006, 221
OLGReport-Hamm 2007, 149
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 411/05
AG Essen, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 411/05

Prozesskostenhilfe: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Abänderungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 2 WF 12/06

DRsp Nr. 2006/8353

Prozesskostenhilfe: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Abänderungsklage

1. Eine mit Leistungsunfähigkeit begründete Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners wird grundsätzlich nicht schon dadurch unzulässig, dass der Unterhaltsgläubiger auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage angegriffenen Unterhaltstitel verzichtet, ohne den Unterhaltstitel an den Unterhaltsgläubiger herauszugeben. 2. Kann jedoch der Unterhaltsgläubiger bei Dauerleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen wie dem Unterhalt den Titel nicht zurückgeben, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Rechte aus dem Titel und die diesbezügliche Zwangsvollstreckung verzichtet, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigt, genügt statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, ab einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zu vollstrecken.

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Familiengericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht mangels Erfolgsaussicht der Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 114 ZPO).