LAG Köln - Beschluss vom 15.10.2007
11 Ta 287/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 1 § 119 Abs. 1 § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10880/04

Prozesskostenhilfeantrag für Klageerweiterung und Vergleich - keine Abänderung fehlerhaft bewilligter Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz

LAG Köln, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 287/07

DRsp Nr. 2008/4260

Prozesskostenhilfeantrag für Klageerweiterung und Vergleich - keine Abänderung fehlerhaft bewilligter Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz

»1. Ein in der Klageschrift enthaltener PKH-Antrag erstreckt sich weder auf spätere Klageerweiterungen noch auf einen zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vergleich. Für diese muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor der Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07; LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07). 2. Ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gehalten ist, die klagende Partei vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass für deren Klageerweiterungen und einen etwaigen Vergleich sowie dessen möglichen Mehrwert kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so dass sich die Entscheidung über einen in der Klageschrift gestellten PKH-Antrag auf die dort enthaltenen Anträge zu beschränken hat, bleibt unentschieden.