SchlHOLG - Beschluss vom 21.01.2005
15 WF 305/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 180
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 163/04

Prozesskostenhilfebewilligung nach Inkrafttreten des SGB XII

SchlHOLG, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 15 WF 305/04

DRsp Nr. 2005/6143

Prozesskostenhilfebewilligung nach Inkrafttreten des SGB XII

»Zum Erwerbstätigenbonus und zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nach Inkrafttreten des SGB XII.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.

Die Klägerin klagt in Prozessstandschaft für ihre Tochter. Wenn ein Elternteil in Prozessstandschaft für ein Kind auf Unterhalt klagt, hat er für die Kosten aufzukommen. Insbesondere hat er nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen, wenn er den Unterhaltsprozess verliert. Deshalb kommt es für die Prozesskostenhilfebewilligung allein auf die Vermögenslage des Prozessstandschafters an, nicht auf diejenige des Kindes (streitig, so auch Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 8 a zu § 114 ZPO m.w.N.).

Die Klägerin erzielt ein Einkommen in Höhe von monatlich 108,00 EUR und 113,54 EUR = 221,54 EUR.

Abzuziehen sind die Fahrtkosten in Höhe von 27,04 EUR 194,50 EUR

Der Erwerbstätigenbonus beträgt nunmehr gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII 30 % des Einkommens (s. auch Zöller a.a.O. Rdnr. 25 zu § 115). - 58,35 EUR 136,15 EUR

Der Kindesunterhalt ist kein Einkommen der Klägerin.