I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil mangels zugelassener Revision unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.
Allein in der Sache begründet ist die Berufung der Klägerin (B), während das Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg bleibt (A).
A. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 11. Januar dieses Jahres (Bd. I Bl. 127 - 131 d. A.) ist sachlich unbegründet.
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