OLG Naumburg - Urteil vom 07.07.2006
14 UF 13/06
Normen:
BGB § 138 § 139 § 157 § 242 § 280 § 281 § 670 ; WertVO § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 473
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1346/05

Prozessuale Geltendmachung eines materiellen Anspruchs aus einem notariell beurkundeten Ehevertrag - Freistellungsverpflichtung als Unterhaltsleistung

OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 14 UF 13/06

DRsp Nr. 2006/26407

Prozessuale Geltendmachung eines materiellen Anspruchs aus einem notariell beurkundeten Ehevertrag - Freistellungsverpflichtung als Unterhaltsleistung

»1. Dem Gläubiger eines materiellen Anspruches bleibt es jederzeit unbenommen, den Anspruch prozessual titulieren zu lassen. Dies gilt auch, wenn in einem notariellen Vertrag ein Anspruch begründet oder konkretisiert wird, ohne mit einer Vollstreckungsklausel versehen zu sein. 2. Bei einseitiger Lastenverteilung in einem Ehevertrag ist nach Treu und Glauben über die Wirksamkeit insgesamt im Rahmen der Ausübungskontrolle zu befinden.«

Normenkette:

BGB § 138 § 139 § 157 § 242 § 280 § 281 § 670 ; WertVO § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil mangels zugelassener Revision unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.

Allein in der Sache begründet ist die Berufung der Klägerin (B), während das Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg bleibt (A).

A. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 11. Januar dieses Jahres (Bd. I Bl. 127 - 131 d. A.) ist sachlich unbegründet.