OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.09.2007
19 Wx 35/07
Normen:
FGG § 20 ; FGG § 57 ; FGG § 69g Abs. 1 ; GG Art. 2 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 21
FamRB 2008, 108
FamRZ 2008, 184
MDR 2007, 1319
OLGReport-Karlsruhe 2007, 986
Rpfleger 2008, 74
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 76/07

Prozessuales Beswchwerderecht der Lebensgefährtin eines Betroffenen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 19 Wx 35/07

DRsp Nr. 2007/18528

Prozessuales Beswchwerderecht der Lebensgefährtin eines Betroffenen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Der Lebensgefährtin eines Betroffenen steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen bestehen nicht.«

Normenkette:

FGG § 20 ; FGG § 57 ; FGG § 69g Abs. 1 ; GG Art. 2 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zwei durch das Landgericht Konstanz bestätigte Beschlüsse des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mit der Behauptung, ihr stehe ein Beschwerderecht als Lebensgefährtin des Betroffenen zu. Mit Beschluss vom 23.03.2007 ordnete das Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Vormundschaftsgericht - eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Besorgung aller Vermögensangelegenheiten (einschließlich Wohnungsangelegenheiten), Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge an und bestellte eine Betreuerin (AS 13 ff.). Mit Beschluss vom 30.04.2007 wurde - gleichfalls im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Betreuerin - ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet (AS 47 f.).