I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zwei durch das Landgericht Konstanz bestätigte Beschlüsse des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mit der Behauptung, ihr stehe ein Beschwerderecht als Lebensgefährtin des Betroffenen zu. Mit Beschluss vom 23.03.2007 ordnete das Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Vormundschaftsgericht - eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Besorgung aller Vermögensangelegenheiten (einschließlich Wohnungsangelegenheiten), Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge an und bestellte eine Betreuerin (AS 13 ff.). Mit Beschluss vom 30.04.2007 wurde - gleichfalls im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Betreuerin - ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet (AS 47 f.).
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