OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2011
OVG 11 B 3.10
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1, 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 32 Abs. 3; BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 135.09 V

Prüfen der Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung bei Verstoß gegen den ordre public in Bezug auf das Kindeswohl

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen OVG 11 B 3.10

DRsp Nr. 2012/2624

Prüfen der Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung bei Verstoß gegen den ordre public in Bezug auf das Kindeswohl

Ein Verstoß gegen den ordre public kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das ausländische Gericht das dortige Recht fehlerfrei angewandt hat. Abzustellen ist allein auf die Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung, also auf deren Ergebnis. Die eine ausländischen Sorgerechtsübertragung zugrundeliegende "ausländerrechtliche und ökonomische" Motivation, dem Kind durch die Übersiedlung zu seinem in Deutschland lebenden Elternteil eine bessere Förderung seiner schulischen und nachfolgenden beruflichen Ausbildung zu bieten und es ihm zu ermöglichen, unter wirtschaftlich besseren Ausgangsbedingungen Fuß zu fassen, spricht nicht gegen das Kindeswohl

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Ankara vom 27. Januar 2009 und 17. Februar 2009 verpflichtet, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.