Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr- Ahrweiler vom 07.04.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, sie verfüge über ein Beweismittel in Form eines ärztlichen Attests, begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags, weil der Antragsgegner behauptet, zuerst von der Antragstellerin tätlich angegriffen worden zu sein und er sich auf Notwehr beruft. Das wird sich nicht widerlegen lassen. Anwesend bei dem Vorfall war kein Dritter.
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