Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und bezüglich der Ziff. 2) des Tenors zum Versorgungsausgleich wie folgt ergänzt:
Im Hinblick auf das von der Antragstellerin erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten Ost und auf das vom Antragsgegner erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 EUR
I.
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