OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2012
II-8 UF 302/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 141/10

Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich Anrechten in der Rentenversicherung West und Ost

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 302/11

DRsp Nr. 2012/3618

Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich Anrechten in der Rentenversicherung West und Ost

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG sind die in der Rentenversicherung Ost erworbenen Anwartschaften getrennt von den Westanrechten miteinander zu vergleichen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und bezüglich der Ziff. 2) des Tenors zum Versorgungsausgleich wie folgt ergänzt:

Im Hinblick auf das von der Antragstellerin erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten Ost und auf das vom Antragsgegner erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 EUR

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.