OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2011
II-8 UF 98/10
Normen:
FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 159; FamFG § 160; BGB § 1684; KSÜ Art. 15 Abs. 1; VO/EG 2201/2003 Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 143
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 73/10

Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Beschwerdeinstanz eines Umgangsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 98/10

DRsp Nr. 2011/15992

Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Beschwerdeinstanz eines Umgangsverfahrens

1. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht kann - anders als die Rüge der örtlichen Zuständigkeit gem. § 65 Abs. 4 FamFG - auch noch in der Beschwerdeinstanz erhoben werden. 2. Maßgebend für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes gem. Art. 8 Brüssel IIa-VO ist der Ort, wo sich der Schwerpunkt seiner familiären Beziehungen befindet. Wird das Kind von seiner Mutter betreut, kommt es naturgemäß auf deren Aufenthalt an. Weder die berufliche Tätigkeit der Mutter im Ausland noch der dortige Besuch des Kindergartens oder einer Vorschule durch das betroffene Kind sind geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. 3. In Ausnahmefällen ist die persönliche Anhörung der Mutter und des betroffenen Kindes gem. §§ 159, 160 FamFG entbehrlich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 06. April 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 159; FamFG § 160; BGB § 1684; KSÜ Art. 15 Abs. 1; VO/EG 2201/2003 Art. 8;

Gründe

I.