OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2006
5 UF 171/06
Normen:
BGB § 1603 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 311 F 261/06

Prüfung der Leistungsfähigkeit eines ungelernten Unterhaltsschuldners bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 5 UF 171/06

DRsp Nr. 2007/1643

Prüfung der Leistungsfähigkeit eines ungelernten Unterhaltsschuldners bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen

»Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 EUR hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe: