OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2012
20 W 297/11
Normen:
BGB § 1365; GBO § 153 Abs. 2; GBO § 20;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 99
NotBZ 2012, 225
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.03.2011

Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB durch das Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen 20 W 297/11

DRsp Nr. 2012/7098

Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB durch das Grundbuchamt

Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 1365 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1365; GBO § 153 Abs. 2; GBO § 20;

Gründe:

I. In den betroffenen Grundbüchern war bis zum 29.08.2010 1A, die Ehefrau des Antragstellers und Mutter des Beteiligten zu 2), als Eigentümerin eingetragen. Außerdem sind sie und der Antragsteller im Grundbuch von O1 Blatt ... als Eigentümer zu je ½ hinsichtlich des Grundstücks B-Straße ..., O2, eingetragen.