SchlHOLG - Urteil vom 20.05.2005
13 UF 162/04
Normen:
BGB § 138 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 426
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 305/97

Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen

SchlHOLG, Urteil vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 13 UF 162/04

DRsp Nr. 2005/11086

Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen

»Anwendung und Konkretisierung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.02.2004, NJW 2004, 930) zur Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen.«

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der ... 1952 geborene Antragsteller und die ... 1965 geborene Antragsgegnerin schlossen ... 1985 die Ehe miteinander, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ...

Zur Zeit der Heirat war die Antragsgegnerin philippinische Staatsangehörige. Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin hat inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Einige Tage vor der Heirat schlossen die Parteien den notariellen Ehevertrag vom 12. Juni 1985 (UR-Nr. .../1985 des Notars D. in Q. , GA Band I, Bl. 6).

Nach § 1 des Ehevertrages vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung und schlossen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.

Gemäß § 2 verzichteten die Parteien für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall der gesetzlichen veränderten Umstände.

Nach § 3 schlossen sie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.