OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.11.2000
3 W 175/00
Normen:
GBO § 78 § 80 Abs. 1 § 18 § 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 § 35 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2208 Abs. 1 S. 1 § 2205 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 322
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 308/00

Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes - Verfügung des Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstand - schuldrechtliche Beschränkung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 175/00

DRsp Nr. 2001/1032

Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes - Verfügung des Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstand - schuldrechtliche Beschränkung

»1. Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz.2. Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht.«

Normenkette:

GBO § 78 § 80 Abs. 1 § 18 § 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 § 35 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2208 Abs. 1 S. 1 § 2205 S. 2 ;

Gründe: