Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|