BGH - Beschluß vom 14.11.1990
XII ZB 35/90
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 233 Nr. 28
FamRZ 1991, 318
FuR 1991, 112
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 12.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 89/89
OLG Celle, vom 07.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 47/90

Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift

BGH, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen XII ZB 35/90

DRsp Nr. 2004/3654

Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift

1. Ein Rechtsanwalt ist bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift gehalten, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.2. Insbesondere hat er zu prüfen, ob er zur Unterzeichnung der Schrift infolge fehlender Zulassung beim Oberlandesgericht befugt ist.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und über den Versorgungsausgleich gesondert befunden. Diese Entscheidung ist der Antragstellerin am 29. Dezember 1989 zugestellt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin mit am 25. Januar 1990 beim Amtsgericht eingegangenem, von Rechtsanwalt Dr. R., einem Sozius des sachbearbeitenden Anwalts, unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt; sie hat ferner mit einem weiteren, ebenfalls von Rechtsanwalt Dr. R. unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, die dort am 29. Januar 1990 eingegangen ist.