OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2006
4 WF 89/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 657
OLGReport-Köln 2006, 847
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 378/05

Prüfungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung bei beantragter Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 4 WF 89/06

DRsp Nr. 2006/21008

Prüfungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung bei beantragter Prozesskostenhilfe

»Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung selbst maßgeblich. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung verzögert. Nur dann ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 119 Rn 46).«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: