OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2019
10 UF 14/18
Normen:
BGB § 1568a Abs. 1; BGB § 1568a Abs. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 406
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 298/17

Räumungs- und Herausgabeanspruch für ein Saunahaus zwischen EhegattenFrage der analogen Anwendbarkeit des § 1568a Abs. 6 BGB auf einen Anspruch nach § 1568a Abs. 1 BGBKeine planwidrige Regelungslücke

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 10 UF 14/18

DRsp Nr. 2019/11815

Räumungs- und Herausgabeanspruch für ein Saunahaus zwischen Ehegatten Frage der analogen Anwendbarkeit des § 1568a Abs. 6 BGB auf einen Anspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB Keine planwidrige Regelungslücke

1. § 1568a Abs. 1 BGB gilt auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB, weil der Schutzzweck der Frist des Abs. 6 sich nur auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Ansprüche gegen Dritte richteten.2. Eine planwidrige Regelungslücke liegt insoweit nicht vor; dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Bedeutungszusammenhang. 3. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der nach dem Wortlaut allein auf die Absätze 3 und 5 Bezug nehmenden, einschränkenden Bestimmung des § 1568a Abs. 6 BGB auf § 1568a Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 08.11.2017 teilweise abgeändert und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen (hinsichtlich des Widerantrags) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 91% und der Antragsgegner zu 9%. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 89% und dem Antragsgegner zu 11% auferlegt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.400 € festgesetzt.