BayObLG - Beschluß vom 02.05.1996
1Z BR 181/95
Normen:
BGB § 130, § 184, § 1616a, § 1831 ; PStG § 30, § 31 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 244
FamRZ 1996, 1161
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 3742/95
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 99/95

Randvermerk im Geburtenbuch bei Änderung des Ehenamens der Eltern

BayObLG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 181/95

DRsp Nr. 1996/28634

Randvermerk im Geburtenbuch bei Änderung des Ehenamens der Eltern

1. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 PStG ist im Geburtenbuch des Kindes ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern geändert worden ist, und wenn sich die Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt. Gemäß § 1616a Abs. 1 S. 4 BGB ist die Anschließung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären; in Ergänzung dazu legt § 31a Abs. 2 S. 1 PStG die besondere Empfangszuständigkeit desjenigen Standesbeamten fest, der die Geburt beurkundet hat. Diesem ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vorgang ergibt (§ 30 Abs. 2 PStG). 2. Auf ein über 5jähriges, noch nicht 14jähriges eheliches Kind, das von Geburt an den Familiennamen der Eltern erworben hat (§ 1616 BGB a.F.), erstreckt sich die Änderung des Ehenamens der Eltern nur dann, wenn er sich der Namensänderung anschließt (§ 1616a Abs. 1 S. 1 BGB) und das Vormundschaftsgericht hierzu die Genehmigung erteilt (§ 1616a Abs. 1 S. 4 BGB). Erst wenn beide Erklärungen vorliegen, ändert sich der Geburtsname des Kindes. Die Befugnis zur Anschließung unterliegt keiner Frist; sie endet mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 1616a Abs. 1 S. 3 BGB).