OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2008
13 WF 112/08
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 229/08

Ratenfreie Prozesskostenhilfe für Volljährigen bei Beantragung zeitlich unbeschränkten Unterhalts aus Jugendamtsurkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 13 WF 112/08

DRsp Nr. 2008/21615

Ratenfreie Prozesskostenhilfe für Volljährigen bei Beantragung zeitlich unbeschränkten Unterhalts aus Jugendamtsurkunde

Einem weiterhin unterhaltsberechtigten Volljährigen ist mit der begehrten zeitlich unbeschränkten Verurteilung zur Unterhaltszahlung aus einer Jugendamtsurkunde ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Titulierung seines Unterhaltsanspruches auch über die Zeit seiner Minderjährigkeit hinaus. Sollte der Unterhaltsanspruch zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt entfallen, muss sich der Unterhaltsverpflichtete um eine Abänderung des Titels bemühen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einem solchen Verfahren den Volljähriggewordenen die Darlegungs- und Beweislast für ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruches trifft.