OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2003
9 WF 219/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 405
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 204/02

Ratenzahlungspflicht bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 219/02

DRsp Nr. 2003/11846

Ratenzahlungspflicht bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Zur Ratenzahlungspflicht bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Berücksichtigung der Grenze zur Sozialhilfebedürftigkeit.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß den §§ 1601 ff. BGB i. V. m. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB analog zu, den sie als Bestandteil ihres Vermögens gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einzusetzen hat.