BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 77/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S.1 § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1276
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 51/03

Realsplitting; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 77/04

DRsp Nr. 2005/7839

Realsplitting; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings nur bis zur Höhe der im jeweiligen Abzugsjahr geltenden Höchstbeträge steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, gleich ob es sich um Nach- oder Vorauszahlungen oder um das Abzugsjahr betreffende laufenden Leistungen handelt.2. Unterhaltsaufwendungen, die aufgrund des Realsplittings als SA zu qualifizieren sind, können kraft Gesetzes nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.3. Es ist durch die Rspr. des BVerfG geklärt, dass der Abzug sog. existenzsichernder Unterhaltsaufwendungen lediglich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen steuermindernd zu berücksichtigen ist, nicht hingegen nach dem Maßstab bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S.1 § 33 § 33a ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).