Dem im Rahmen der Scheidung von den Parteien erarbeiteten Interessenausgleich fehlt das für einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen erforderliche Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit. Dagegen können Kapitalabfindungszahlungen für nachträgliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten bis zum steuerlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben (Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§ 33 a EStG) berücksichtigt werden.
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