FG Hamburg vom 08.04.2004
II 51/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1603

Ehescheidung: Abgeltungszahlung für Zugewinnausgleich

FG Hamburg, vom 08.04.2004 - Aktenzeichen II 51/03

DRsp Nr. 2005/3122

Ehescheidung: Abgeltungszahlung für Zugewinnausgleich

Werden aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen der Ehescheidung Abfindungszahlungen zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche geleistet, können diese nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ;

Für die Praxis:

Dem im Rahmen der Scheidung von den Parteien erarbeiteten Interessenausgleich fehlt das für einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen erforderliche Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit. Dagegen können Kapitalabfindungszahlungen für nachträgliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten bis zum steuerlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben (Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§ 33 a EStG) berücksichtigt werden.

Fundstellen
EFG 2004, 1603