I. Die Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
Sie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar der Ehemann in Höhe von 246,28 EUR und die Ehefrau in Höhe von 146,84 EUR, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als Ende der Ehezeit.
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