BGH - Urteil vom 05.07.2000
XII ZR 26/98
Normen:
BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 S. 2, § 1413 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 491
MDR 2000, 1435
NJW 2000, 3199
NJW-RR 2001, 938
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechenschaftspflicht eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen XII ZR 26/98

DRsp Nr. 2000/6975

Rechenschaftspflicht eines Ehegatten

»Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 S. 2, § 1413 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten jedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien.

1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei einem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich - jedenfalls zunächst - der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der beiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in Höhe von rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM erbracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein Konto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf ein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten Bankvollmacht abgehoben worden.