OLG Dresden - Beschluß vom 06.08.1996
10 WF 206/96
Normen:
BGB § 1361b ; ZPO § 620 Nr. 7 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
DRSp-ROM Nr. 1998/4958
FamRZ 1997, 183
MDR 1996, 1039

Recht des ausgezogenen Ehegatten zur Durchsetzung eines Kündigungsverbots hinsichtlich der ehelichen Wohnung

OLG Dresden, Beschluß vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 10 WF 206/96

DRsp Nr. 1997/548

Recht des ausgezogenen Ehegatten zur Durchsetzung eines Kündigungsverbots hinsichtlich der ehelichen Wohnung

Zieht ein Ehepartner im Rahmen der Trennung aus der Ehewohnung aus, deren alleiniger Mieter der verbleibende Ehepartner ist, so kann er (bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens) im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Kündigungsverbot bezüglich der Ehewohnung durchsetzen, wenn er konkrete und hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, daß der andere Ehepartner die Absicht hat, die Ehewohnung aufzugeben.

Normenkette:

BGB § 1361b ; ZPO § 620 Nr. 7 ; ZPO § 935 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das von der Antragstellerin beabsichtigte Einstweilige-Anordnungs-Verfahren, in dem sie ein Kündigungsverbot für den Antragsgegner im Hinblick auf die Ehewohnung erwirken möchte, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Zwar hält der Senat es grundsätzlich für zulässig, zur Sicherung des Besitzes an der Ehewohnung auch bei der - hier gegebenen - Konstellation, daß der in der Ehewohnungwohnende Ehepartner alleinige Mietvertragspartei ist, im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Kündigungsverbot auszusprechen. Wie jede Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz setzt dies jedoch voraus, daß ein Rechtsverlust droht.