Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Einstweilige-Anordnungs-Verfahren, in dem sie ein Kündigungsverbot für den Antragsgegner im Hinblick auf die Ehewohnung erwirken möchte, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zwar hält der Senat es grundsätzlich für zulässig, zur Sicherung des Besitzes an der Ehewohnung auch bei der - hier gegebenen - Konstellation, daß der in der Ehewohnungwohnende Ehepartner alleinige Mietvertragspartei ist, im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Kündigungsverbot auszusprechen. Wie jede Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz setzt dies jedoch voraus, daß ein Rechtsverlust droht.
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