I.
Die in 3/1990 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Mutter, die Zahlung von Kindesunterhalt ab 4/2006.
Die Klägerin lebt seit Ende 2/2006 im Haushalt des Vaters. Sie besucht die Schule. Die Beklagte ist im Schuldienst tätig.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 4/2006 einen Kindesunterhalt in Höhe von 146 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergeldes, derzeit monatlich 316 EUR, zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, das Amtsgericht habe ihre Leistungsfähigkeit unzutreffend beurteilt. Es habe zu hohe Einkünfte zu Grunde gelegt und die geltend gemachten Abzüge, insbesondere eine Lebensversicherung zu Gunsten der Tochter selbst, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.
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