OLG Brandenburg - Urteil vom 27.11.2007
10 UF 137/07
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 424/06

Recht des Unterhaltsschuldners auf zusätzliche Altersversorgung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 137/07

DRsp Nr. 2008/159

Recht des Unterhaltsschuldners auf zusätzliche Altersversorgung

Dem Unterhaltsschuldner von Kindesunterhalt ist ein angemessener Betrag von bis zu 4 % seines Gesamt-Bruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen.

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die in 3/1990 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Mutter, die Zahlung von Kindesunterhalt ab 4/2006.

Die Klägerin lebt seit Ende 2/2006 im Haushalt des Vaters. Sie besucht die Schule. Die Beklagte ist im Schuldienst tätig.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 4/2006 einen Kindesunterhalt in Höhe von 146 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergeldes, derzeit monatlich 316 EUR, zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, das Amtsgericht habe ihre Leistungsfähigkeit unzutreffend beurteilt. Es habe zu hohe Einkünfte zu Grunde gelegt und die geltend gemachten Abzüge, insbesondere eine Lebensversicherung zu Gunsten der Tochter selbst, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.