Auf die Beschwerde der GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 26. November 2009 - 5 F 400/08 - aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim zurückverwiesen.
I. Durch Beschluss vom 03.09.2009 hat das Familiengericht der Mutter E. als gesetzliche Vertreterin für K. die Genehmigung zu der Erbschaftsausschlagung auf Ableben des Kindesvaters H. erteilt. Die GmbH begehrt als Gläubigerin des H. Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens, die das Familiengericht durch den angegriffenen Beschluss versagt hat; auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
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