OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.03.2010
20 WF 20/10
Normen:
ZPO § 621a Abs. 1; FGG § 34 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 400/08

Recht eines Gläubigers auf Einsicht in die Akte der familienrechtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 20 WF 20/10

DRsp Nr. 2010/16696

Recht eines Gläubigers auf Einsicht in die Akte der familienrechtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung

Einem Gläubiger des Nachlasses kann nicht von vorneherein ein berechtigtes Interesse an die Einsicht der Gerichtsakte betreffend das Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung abgesprochen werden.

Auf die Beschwerde der GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 26. November 2009 - 5 F 400/08 - aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 621a Abs. 1; FGG § 34 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 03.09.2009 hat das Familiengericht der Mutter E. als gesetzliche Vertreterin für K. die Genehmigung zu der Erbschaftsausschlagung auf Ableben des Kindesvaters H. erteilt. Die GmbH begehrt als Gläubigerin des H. Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens, die das Familiengericht durch den angegriffenen Beschluss versagt hat; auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.