BGH - Beschluß vom 09.05.1990
XII ZB 79/88
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ; EGZPO § 7 Abs. 6 ; IPRG Art. 4 Nr. 2 ; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR EGZPO § 7 Abs. 6 Beschwerdesache, bayerische 1
IPRax 1991, 196
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 851 F 1811/85
OLG München, vom 13.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 671/88

Rechtanwendung bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschiedener ausländischer Ehegatten

BGH, Beschluß vom 09.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 79/88

DRsp Nr. 2004/3802

Rechtanwendung bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschiedener ausländischer Ehegatten

1. Für die intertemporale Anknüpfung des Scheidungsstatuts kommt es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an: Neues Kollisionsrecht gelangt danach nur zur Anwendung und bestimmt das Scheidungsstatut, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. August 1986 rechtshängig geworden ist. Damit bestimmte sich das Scheidungsstatut im vorliegenden Fall nach früherem Kollisionsrecht, weil der Scheidungsantrag der Ehefrau bereits im Jahre 1985 rechtshängig geworden ist.2. Die danach berufenen Anknüpfungsregeln gelten auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich ist an das Scheidungsstatut anzuknüpfen. Nach diesem Statut beantwortet sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet oder nicht.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ; EGZPO § 7 Abs. 6 ; IPRG Art. 4 Nr. 2 ; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.