BayObLG - Beschluß vom 21.07.2000
1Z BR 66/00
Normen:
BGB § 1760, § 1762, § 1768, § 1772 ; FGG § 56e; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 204
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2499/99 ,
AG Lindau (Bodensee) XVI 4/96 ,

Rechte der leiblichen Eltern bei der Volljährigenadoption

BayObLG, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 66/00

DRsp Nr. 2000/6567

Rechte der leiblichen Eltern bei der Volljährigenadoption

»1. Bei der Volljährigenadoption sind die leiblichen Eltern des Angenommenen nicht berechtigt, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu beantragen.2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem leiblichen Elternteil im Verfahren der Volljährigenadoption.«

Normenkette:

BGB § 1760, § 1762, § 1768, § 1772 ; FGG § 56e; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der leibliche Vater des am 12.1.1967 geborenen Oliver S. Die Eheleute R. (Beteiligte zu 2 und 3) und Oliver S. stellten am 26.3.1996 den notariell beurkundeten Antrag, Oliver S. als Kind der Beteiligten zu 2 und 3 anzunehmen und begründeten dies mit der langjährigen Einfügung des Oliver S. in die Familie R. In dem Adoptionsverfahren bei dem Vormundschaftsgericht wurden die leiblichen Eltern des Oliver S. nicht angehört.

Mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 8.7.1996 wurde Oliver S. von den Beteiligten zu 2 und 3 als Kind angenommen. Beim Ausspruch der Annahme bestimmte das Vormundschaftsgericht dem Adoptionsantrag vom 26.3.1996 entsprechend, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Oliver S. ist am 26.4.1999 verstorben.