OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2022
33 U 7/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 826; ZPO § 608 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 209/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anmeldung zu einem MusterfeststellungsverfahrenAnforderungen an die Bezeichnung des Sachverhalts in der Anschlusserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 33 U 7/21

DRsp Nr. 2023/4701

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anmeldung zu einem Musterfeststellungsverfahren Anforderungen an die Bezeichnung des Sachverhalts in der Anschlusserklärung

1. Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen. 2. Die Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch die Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit der Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt.