OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2013
4 UF 45/13
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 18 Abs. 3. S 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 381
FamRB 2013, 319
FamRZ 2013, 1824
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 08.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 6243/10

Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 4 UF 45/13

DRsp Nr. 2013/17864

Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs

1. Die Rechte eines Umgangspflegers ergeben sich abschließend aus § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, so dass dieser nur berechtigt ist, für die Dauer des Umgangs die Herausgabe des Kindes zu verlangen und dessen Aufenthalt insoweit zu bestimmen. Infolge dessen stellt es eine ungenügende Sachentscheidung in Form einer verdeckten Teilentscheidung des Familiengerichts dar, wenn dieses nur einen Umgangspfleger bestellt, ohne den Umgang in zeitlicher Hinsicht auszugestalten. Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückverweisung, Anschluss an OLG Hamm, BeckRS 2012, 18153. 2. Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine Mitwirkungsobliegenheit trifft. Diese geht soweit, einen solchen Dritten selbst zu finanzieren oder aber gegenüber dem Jugendamt durch Verfolgung des Anspruchs aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII einen Dritten benannt zu erhalten Erhält das Familiengericht auch dadurch keine Kenntnis von einem solchen Dritten, hat es eine andere Sachentscheidung anhand der objektiven Feststellungslast zu treffen.