BGH - Urteil vom 22.03.1984
VII ZR 50/82
Normen:
BGB §§ 633, 242, 273 ; VOB/B (1973) § 13;
Fundstellen:
BGHZ 90, 344
BauR 1984, 395
DRsp I(138)460a-c
NJW 1984, 1676
ZfBR 1987, 34
ZfBR 1988, 27
ZfBR 1989, 63, 154, 203, 253
ZfBR 1991, 208, 256
ZfBR 1992, 24
ZfBR 1995, 194
Vorinstanzen:
LG Berlin,
KG,

Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit Kostenbeteiligung des Bestellers

BGH, Urteil vom 22.03.1984 - Aktenzeichen VII ZR 50/82

DRsp Nr. 1996/14151

Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit Kostenbeteiligung des Bestellers

»Verlangt der Besteller nach Abnahme des Werkes außerprozessual die Beseitigung eines Mangels und muß er sich dabei an deren Kosten (in Höhe von "Sowieso-Kosten" oder einer Mitverursachungsquote) beteiligen, so kann der nachbesserungsbereite Unternehmer nach Treu und Glauben vorweg weder Zahlung noch Zusage eines Kostenzuschusses verlangen, sondern lediglich Sicherheitsleistung in angemessener Höhe.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 242, 273 ; VOB/B (1973) § 13;

Tatbestand:

Durch Generalunternehmervertrag vom 20. Juli 1978 erteilte die beklagte Bauherrengemeinschaft der Klägerin den Auftrag, eine Eigentumswohnungsanlage in Berlin zum Festpreis von 2.346.500 DM schlüsselfertig zu errichten. Unter anderem vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB Teil B, jedoch mit mehreren Abweichungen.

Weiterer Vertragsbestandteil war die Bau- und Leistungsbeschreibung des Architekten der Beklagten (§ 2 Nr. 2 des Vertrags). Darin war eine Kellerabdichtung gegen nicht drückendes Wasser vorgesehen; eine alternativ aufgeführte Isolierung, die sich auch zur Abhaltung von Druckwasser geeignet hätte, wurde von den Vertretern der Beklagten vor Vertragsschluß gestrichen.