1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.06.2016, eingegangen am 06.07.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 23.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, abgeändert:
Das gegen Richterin am Amtsgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners wird für begründet erklärt.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Die Antragstellerin, geboren am 28.06.2002, nimmt den Antragsgegner als ihren Vater auf den Mindestunterhalt ab dem 01.11.2015 in Anspruch.
Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Antragstellerin lebt bei der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist.
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