OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2012
8 UF 37/12
Normen:
Art. 5, 14 EGBGB; §§ 109, 110 FamFG;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 59
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 5399/08

Rechtliche Einordnung einer Vereinbarung von Verlobten iranischer Staatsangehörigkeit über die Leistung einer Morgengabe

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 8 UF 37/12

DRsp Nr. 2013/7334

Rechtliche Einordnung einer Vereinbarung von Verlobten iranischer Staatsangehörigkeit über die Leistung einer Morgengabe

Die Vereinbarung einer iranischen Morgengabe kann eine nach deutschem Recht zu beurteilende, wirksame ehevertragliche Vereinbarung sein.

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin 800 Bahaar-Azad-Goldmünzen zu zu leisten.

2.

Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1) tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird, wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1) tenorierten Leistung 213.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 213.208,-- € festgesetzt.

Normenkette:

Art. 5, 14 EGBGB; §§ 109, 110 FamFG;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind ursprünglich iranische Staatsangehörige. Die Antragstellerin wuchs jedoch in Deutschland auf und besitzt seit dem Jahre 2001 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner besitzt seit dem 07.05.2011 auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

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