OLG Braunschweig - Beschluss vom 02.11.2004
1 UF 111/04
Normen:
ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 170 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 725
NJW 2005, 1875
NJW-RR 2005, 589
OLGReport-Braunschweig 2005, 29
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 246 F 393/01

Rechtliches Interesse für die Zulassung einer Nebenintervention in Ehescheidungsfolgesachen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 1 UF 111/04

DRsp Nr. 2004/19117

Rechtliches Interesse für die Zulassung einer Nebenintervention in Ehescheidungsfolgesachen

»1. An das rechtliche Interesse für die Zulassung einer Nebenintervention in Ehescheidungsfolgensachen sind zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Eheleute strenge Anforderungen zu stellen. 2. Die gemeinsame Verbindung des Dritten mit einem der Ehepartner in einer Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern und der Wunsch des Dritten nach Geheimhaltung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen pp. begründet kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 170 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Nebeninter- venienten zu der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt in dem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfahren.

Der Antragsteller des Scheidungsverbundverfahrens und der Antragsteller auf Zulassung der Nebenintervention (künftig: Nebenintervenient) sind beide Rechtsanwälte. Sie sind beruflich verbunden in einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, die derzeit aus mehr als 45 Partnern besteht.