Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.02.2016 -
1.1. der Antragsteller ist berechtigt, mit seinem Sohn O... W..., geboren am 27.08.2008, Umgang an den Wochenenden in den geraden Wochen 14-tägig von Freitagnachmittag 14:00 Uhr bis Montagmorgen wahrzunehmen. Der Vater holt freitags das Kind vom Hort ab und bringt es Montagmorgen in die Schule. Er ist verpflichtet, die Schulsachen vollständig dem Kind in die Schule wieder mitzugeben.
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