OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2016
13 UF 37/16
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 4; BGB § 1687 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ
FuR 2017, 268
NJW 2017, 28
NJW-RR 2016, 1347
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 126/15

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, die Wäsche des Kindes zu waschen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 13 UF 37/16

DRsp Nr. 2016/18540

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, die Wäsche des Kindes zu waschen

1. Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betrifft eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und fällt in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. 2. Die nach § 1687 Abs. 2 BGB eröffneten Eingriffe in diese Befugnis zur Alleinentscheidung setzen triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe voraus, die besorgen lassen, dass ohne die Maßnahmen das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte (vergleiche Poncelet in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK- BGB, 7. Aufl. 2014, § 1687 BGB, Rn. 27 mwN.).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.02.2016 - 55 F 126/15 - in 1.1. wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1.1. der Antragsteller ist berechtigt, mit seinem Sohn O... W..., geboren am 27.08.2008, Umgang an den Wochenenden in den geraden Wochen 14-tägig von Freitagnachmittag 14:00 Uhr bis Montagmorgen wahrzunehmen. Der Vater holt freitags das Kind vom Hort ab und bringt es Montagmorgen in die Schule. Er ist verpflichtet, die Schulsachen vollständig dem Kind in die Schule wieder mitzugeben.