OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2014
7 UF 154/14
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 159 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 256/13

Rechtmäßigkeit des Entzugs der elterlichen Sorge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 7 UF 154/14

DRsp Nr. 2018/15770

Rechtmäßigkeit des Entzugs der elterlichen Sorge

1. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist aufzuheben, wenn das Amtsgericht entgegen § 159 Abs. 2 FamFG die mehr als fünf Jahre alten Kinder nicht zuvor angehört hat. 2. Die Einwilligung der Eltern mit der Entziehung der elterlichen Sorge ist für die Entscheidung ohne jede materielle Bedeutung. Insbesondere führt dies für sich genommen nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sind.

Tenor

Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. bewilligt.

Dem Vater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewillligt.

Auf die Beschwerden der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 13.05.2014 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 159 Abs. 2;

Gründe

A